Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
§ 20d.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40172127
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