Aufsicht, Widerruf
Die Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. § 15 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Bewilligungsbescheid nicht eingehalten wird oder wenn die weitere Führung des Modellversuches dem Wohl der betreuten Kinder abträglich wäre.
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