§ 20c HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Die Novelle BGBl. I Nr. 1/2005 wurde berücksichtigt.

4. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20c.

(1) An den Fachhochschul-Studiengängen sind einzurichten:

  1. 1. für jeden Jahrgang eines Fachhochschul-Studienganges ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,
  2. 2. für jeden Fachhochschul-Studiengang ist eine Fachhochschul-Studiengangsvertretung einzurichten.

(2) Mitglieder einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges. Die Fachhochschul-Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung).

(3) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges des jeweiligen Jahrganges.

(5) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers sowie der Fachhochschul-Studiengangsvertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(6) Der Fachhochschul-Studiengangsvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an dem jeweiligen Fachhochschul-Studiengang, insbesondere gegenüber der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter sowie dem Träger des Fachhochschul-Studienganges.

(7) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Jahrganges.

Die Novelle BGBl. I Nr. 1/2005 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Fachhochschulstudiengang, Fachhochschulstudiengangsvertretung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128620

alte Dokumentnummer

N7199959753L

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