Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Die Novelle BGBl. I Nr. 1/2005 wurde berücksichtigt.
4. Abschnitt
Vertretung der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20c.
(1) An den Fachhochschul-Studiengängen sind einzurichten:
- 1. für jeden Jahrgang eines Fachhochschul-Studienganges ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,
- 2. für jeden Fachhochschul-Studiengang ist eine Fachhochschul-Studiengangsvertretung einzurichten.
(2) Mitglieder einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges. Die Fachhochschul-Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung).
(3) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.
(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges des jeweiligen Jahrganges.
(5) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers sowie der Fachhochschul-Studiengangsvertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.
(6) Der Fachhochschul-Studiengangsvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an dem jeweiligen Fachhochschul-Studiengang, insbesondere gegenüber der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter sowie dem Träger des Fachhochschul-Studienganges.
(7) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Jahrganges.
Die Novelle BGBl. I Nr. 1/2005 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Fachhochschulstudiengang, Fachhochschulstudiengangsvertretung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR12128620
alte Dokumentnummer
N7199959753L
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