Teilrechtsfähigkeit des Bundesinstitutes
§ 20c
(1) § 20c.Dem Bundesinstitut kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen
- 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
- 2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in seinem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
- 3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit des Bundesinstitutes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihm entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;
- 4. Fachveranstaltungen durchzuführen;
- 5. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck seinen Aufgaben entspricht, zu erwerben;
- 6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
- 7. von Vermögen und Rechten, die es aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung seiner Zwecke Gebrauch zu machen.
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Bundesinstitut durch seinen Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter auch andere Personen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens des Bundesinstitutes und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit findet das privatrechtlich nach der Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) Soweit das Bundesinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat es die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Es hat dem zuständigen Bundesminister in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann das Bundesinstitut selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(5) Der zuständige Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung des Bundesinstitutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind vom Bundesinstitut zu ersetzen.
(6) Das Bundesinstitut als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung seiner Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:
- 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und
- 2. die Erfüllung der dem Bundesinstitut obliegenden Aufgaben.
(7) Der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes zu informieren. Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(8) Der zuständige Bundesminister hat im Rahmen seines Aufsichtsrechts den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
- 1. von einem unzuständigen Organ herrührt oder
- 2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
- 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, oder
- 4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder
- 5. wegen der organisatorischen Auswirkungen das Bundesinstitut oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.
(9) Das Bundesinstitut ist im Fall des Abs. 8 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.
(10) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstitutes nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter des Bundesinstitutes zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 100 000 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des zuständigen Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der zuständige Bundesminister den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
(11) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des Bundesinstitutes zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten sowie für Dienstleistungen des Bundesinstitutes im Rahmen der Bundesverwaltung zu verwenden.
(12) Das Bundesinstitut kann die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit es hierdurch bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.
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