Informationspflicht
§ 20c.
Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über
- 1. die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
- 2. die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.
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