§ 20b KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Fahrzeugeinteilung

§ 20b

Für die Anwendung der EG-Richtlinien gilt folgende internationale Klasseneinteilung der Fahrzeuge:

(1) Klasse M: Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 t.

Klasse M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t.

(2) Klasse N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.

Klasse N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 12 t.

Klasse N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t.

(3) Klasse O: Anhänger einschließlich Sattelanhänger.

Klasse O1: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 0,75 t.

Klasse O2: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t.

Klasse O3: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 10 t.

Klasse O4: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.

(4) Klasse L1: Einspurige Motorfahrräder (Kleinkrafträder).

Klasse L2: Mehrspurige Motorfahrräder.

Klasse L3: Motorräder (Krafträder).

Klasse L4: Motorräder mit Beiwagen.

Klasse L5: Motordreiräder.

(5) Klasse Lof: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (40 km/h).

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