Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
§ 20b.
(1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
- 1. Name und Anschrift des Auftragnehmers;
- 2. Art der erbrachten Leistung;
- 3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.
(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40034931
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