§ 20b BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

§ 20b.

(1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

  1. 1. Name und Anschrift des Auftragnehmers;
  2. 2. Art der erbrachten Leistung;
  3. 3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.

(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40034931

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