§ 20a Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1975

§ 20a. Briefmarken mit Zuschlag.

Die Post darf jährlich eine Briefmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die österreichischen Briefmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband Österreichischer Philatelistenvereine als Dachverband der österreichischen Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Post- und Fernmeldeverwaltung durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1975

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145832

alte Dokumentnummer

N9195721105L

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