Wertausgleich
§ 20a.
(1) Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 20 nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen gemäß Abs. 2, so ist zur Wertsicherung dieser Pensionen eine Einmalzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor erhöhten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 angepassten Pension zu gewähren. Die Einmalzahlung ist in Teilbeträgen zur Pension bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.
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