1. ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991 2. Betragsanpassung durch V: BGBl. Nr. 66/1992, BGBl. Nr. 860/1992, BGBl. Nr. 886/1993, BGBl. Nr. 1004/1994, BGBl. Nr. 865/1995, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/2001
§ 20a.
(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:
- 1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß208 S;
- 2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen330 S;
- 3. dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen552 S.
(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
1. ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991
2. Betragsanpassung durch V: BGBl. Nr. 66/1992, BGBl. Nr. 860/1992, BGBl. Nr. 886/1993, BGBl. Nr. 1004/1994, BGBl. Nr. 865/1995, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/2001
Schlagworte
Kleiderverbrauch, Oberarmamputierter, Unterarmamputierter,
Oberschenkelamputierter, Unterschenkelamputierter,
Blasenlähmung
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12105994
alte Dokumentnummer
N6199119154J
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