§ 20a KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

1. ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991 2. Betragsanpassung durch V: BGBl. Nr. 66/1992, BGBl. Nr. 860/1992, BGBl. Nr. 886/1993, BGBl. Nr. 1004/1994, BGBl. Nr. 865/1995, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/2001

§ 20a.

(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:

  1. 1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß208 S;
  2. 2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen330 S;
  3. 3. dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen552 S.

(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

1. ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991

2. Betragsanpassung durch V: BGBl. Nr. 66/1992, BGBl. Nr. 860/1992, BGBl. Nr. 886/1993, BGBl. Nr. 1004/1994, BGBl. Nr. 865/1995, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/2001

Schlagworte

Kleiderverbrauch, Oberarmamputierter, Unterarmamputierter,

Oberschenkelamputierter, Unterschenkelamputierter,

Blasenlähmung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105994

alte Dokumentnummer

N6199119154J

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