ÜR: BGBl. Nr. 69/1983, Art. II
Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
§ 20a.
Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
ÜR: BGBl. Nr. 69/1983, Art. II
Schlagworte
Konsumentenschutz, Immobilientreuhänder
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12073678
alte Dokumentnummer
N51983159920
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)