§ 20a ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

ÜR: BGBl. Nr. 69/1983, Art. II

Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

§ 20a.

Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.

ÜR: BGBl. Nr. 69/1983, Art. II

Schlagworte

Konsumentenschutz, Immobilientreuhänder

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12073678

alte Dokumentnummer

N51983159920

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