§ 20a HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a

(1) § 20a.An den Akademien sind einzurichten:

  1. 1. für jeden Jahrgang eines Studienganges an einer Akademie ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,
  2. 2. für jede Akademie ist eine Akademievertretung einzurichten.

(2) Mitglieder einer Akademievertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der jeweiligen Akademie. Die Akademievertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung).

(3) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, daß eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher für alle Studiengänge anstelle von Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprechern für die einzelnen Studiengänge zu wählen ist.

(4) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(5) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges des jeweiligen Jahrganges.

(6) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher sowie der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(7) Der Akademienvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(8) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

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