Abschnitt IIa
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens Rechtsstellung des Bundesinstitutes
§ 20a
(1) § 20a.Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist als unmittelbar nachgeordnete Dienststelle ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens (Bundesinstitut) einzurichten.
(2) Sofern das Bundesinstitut in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 20b) nicht für den Bund (Abs. 1) tätig wird, ist es hiefür mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf Rechnung des Bundesinstituts (Teilrechtsfähigkeit).
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