§ 20 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen

§ 20

§ 20. Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Such- und Rettungsluftfahrzeuge einzusetzen oder deren Einsatz zu veranlassen. Eingesetzte Luftfahrzeuge haben eine betriebsbereite Einrichtung zur elektronischen Suche nach Notsendern an Bord mitzuführen.

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