Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen
§ 20
§ 20. Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Such- und Rettungsluftfahrzeuge einzusetzen oder deren Einsatz zu veranlassen. Eingesetzte Luftfahrzeuge haben eine betriebsbereite Einrichtung zur elektronischen Suche nach Notsendern an Bord mitzuführen.
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