§ 20 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Anerkennungsscheine

§ 20

§ 20. Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in Anlage 1 (JAR-FCL 1) geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

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