§ 20 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 20. Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer

des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen:

  1. a) eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung, und
  2. b) einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission bekanntzugeben ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)