§ 20 ZLLV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 20.

(1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein.

(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118213

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