Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft
§ 20.
(1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein.
(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40118213
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