§ 20 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

3. Abschnitt

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Länderkammer

§ 20.

(1) Der Wahlkommissär hat den gemäß dem 2. Abschnitt neuermittelten Kammervorstand, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Kammervorstandes gewählt. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes. Wahlvorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten sind in der Sitzung einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes.

(3) Gewählt ist jene Person, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wurde. Kommt eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen, bei der gültige Stimmen nur mehr für jene beiden Personen abgegeben werden können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab sich beim ersten Wahlgang im zweiten Rang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los darüber, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Liegt für die Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter den Vorgeschlagenen ohne Durchführung einer Abstimmung für gewählt zu erklären.

(5) Der Wahlleiter hat das Wesentliche des Wahlvorganges und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten und die Namen der Gewählten in den Kammernachrichten zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214269

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