§ 20 ZFBO 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Beschreibung des Zivilflugplatzes

§ 20.

Die Beschreibung des Zivilflugplatzes muss mindestens folgende Daten und Informationen enthalten:

  1. 1. Lage und Verwaltung des Zivilflugplatzes:
  1. a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite des Zivilflugplatzhalters und der Flugplatzbetriebsleitung,
  2. b) Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes in WGS84,
  3. c) die Flugplatzhöhe über Adria,
  4. d) die in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Bezugstemperatur und Ortsmissweisung,
  1. 2. Art des Flugplatzes (öffentlich/privat),
  2. 3. genehmigter Flugbetrieb (IFR / VFR),
  3. 4. Betriebszeiten des öffentlichen Zivilflugplatzes und der einzelnen Einrichtungen,
  4. 5. gegebenenfalls Ausnahmebewilligungen gemäß § 7 bzw. § 8 dieser Verordnung,
  5. 6. vorhandene Möglichkeiten bzw. gegebenenfalls Verbote zur Betankung bzw. Enttankung von Luftfahrzeugen (Treibstoffe inklusive Ölsorten),
  6. 7. verfügbare Feuerlösch-, Rettungs- und Bergeausrüstung,
  7. 8. Räumung bei winterlichen Verhältnissen,
  8. 9. Bezeichnung, Breite, Länge, Neigung, Markierung und Befeuerung, Material der Oberfläche und Tragfähigkeit von sämtlichen Bewegungsflächen. Bei Bewegungsflächen für Luftfahrzeuge mit einer Masse
  1. a) bis 5700 kg hat die Angabe der Tragfähigkeit mittels maximaler erlaubter Luftfahrzeugmasse in kg und maximalen zulässigen Reifendruck in MPa zu erfolgen,
  2. b) über 5700 kg hat die Angabe der Tragfähigkeit mittels PCN zu erfolgen,
  1. 10. Ausrichtung, Schwellenkoordinaten in WGS84 und Schwellenhöhe über Adria der Piste und gegebenenfalls das Maß der versetzten Schwellen sowie Abmessungen des Sicherheitsstreifens und relevante Hindernisse im Sicherheitsstreifen,
  2. 11. festgesetzte Strecken in Meter (TORA, TODA, ASDA und LDA) für sämtliche Pistenrichtungen und sämtliche in die Piste einmündende Rollbahnen, die für den Startlauf Verwendung finden (Intersection Take Off ),
  3. 12. Art und Ausführung der vorhandenen visuellen Hilfsmittel für sämtliche Bewegungsflächen,
  4. 13. Angaben zum Windsack (Standortbeschreibung, befeuert),
  5. 14. am Flugplatz verwendeten Funkfrequenzen bzw. –kanäle,
  6. 15. lokale Besonderheiten für den Flugplatzbetrieb oder Flugbetrieb und
  7. 16. die den Zivilflugplatz betreffenden in luftfahrtüblicher Weise kundgemachten Karten und Darstellungen (zB Flugplatz-Karte, Anflugkarte, Hindernisdarstellung).

Schlagworte

Telefonnummer, Feuerlöschausrüstung, Rettungsausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258177

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