Beschreibung des Zivilflugplatzes
§ 20.
Die Beschreibung des Zivilflugplatzes muss mindestens folgende Daten und Informationen enthalten:
- 1. Lage und Verwaltung des Zivilflugplatzes:
- a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite des Zivilflugplatzhalters und der Flugplatzbetriebsleitung,
- b) Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes in WGS84,
- c) die Flugplatzhöhe über Adria,
- d) die in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Bezugstemperatur und Ortsmissweisung,
- 2. Art des Flugplatzes (öffentlich/privat),
- 3. genehmigter Flugbetrieb (IFR / VFR),
- 4. Betriebszeiten des öffentlichen Zivilflugplatzes und der einzelnen Einrichtungen,
- 5. gegebenenfalls Ausnahmebewilligungen gemäß § 7 bzw. § 8 dieser Verordnung,
- 6. vorhandene Möglichkeiten bzw. gegebenenfalls Verbote zur Betankung bzw. Enttankung von Luftfahrzeugen (Treibstoffe inklusive Ölsorten),
- 7. verfügbare Feuerlösch-, Rettungs- und Bergeausrüstung,
- 8. Räumung bei winterlichen Verhältnissen,
- 9. Bezeichnung, Breite, Länge, Neigung, Markierung und Befeuerung, Material der Oberfläche und Tragfähigkeit von sämtlichen Bewegungsflächen. Bei Bewegungsflächen für Luftfahrzeuge mit einer Masse
- a) bis 5700 kg hat die Angabe der Tragfähigkeit mittels maximaler erlaubter Luftfahrzeugmasse in kg und maximalen zulässigen Reifendruck in MPa zu erfolgen,
- b) über 5700 kg hat die Angabe der Tragfähigkeit mittels PCN zu erfolgen,
- 10. Ausrichtung, Schwellenkoordinaten in WGS84 und Schwellenhöhe über Adria der Piste und gegebenenfalls das Maß der versetzten Schwellen sowie Abmessungen des Sicherheitsstreifens und relevante Hindernisse im Sicherheitsstreifen,
- 11. festgesetzte Strecken in Meter (TORA, TODA, ASDA und LDA) für sämtliche Pistenrichtungen und sämtliche in die Piste einmündende Rollbahnen, die für den Startlauf Verwendung finden (Intersection Take Off ),
- 12. Art und Ausführung der vorhandenen visuellen Hilfsmittel für sämtliche Bewegungsflächen,
- 13. Angaben zum Windsack (Standortbeschreibung, befeuert),
- 14. am Flugplatz verwendeten Funkfrequenzen bzw. –kanäle,
- 15. lokale Besonderheiten für den Flugplatzbetrieb oder Flugbetrieb und
- 16. die den Zivilflugplatz betreffenden in luftfahrtüblicher Weise kundgemachten Karten und Darstellungen (zB Flugplatz-Karte, Anflugkarte, Hindernisdarstellung).
Schlagworte
Telefonnummer, Feuerlöschausrüstung, Rettungsausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258177
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