§ 20 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Grundwehrdienst und Truppenübungen

§ 20

(1) § 20.Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anlässlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes zu verfügen.

(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden

  1. 1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
  2. 2. sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.

    Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.

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