Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung
- 1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
- 2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
- 3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - betraut.
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