§ 20 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Interne Revision

§ 20.

Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Die Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;
  2. 2. die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Aufgaben;
  3. 3. die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen,
  4. 4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2 und
  5. 5. die Einhaltung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016.

    Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß § 42 BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden.

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40189956

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