C. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 20.
Auf Guthaben auf Konten (Sparbüchern), deren Gesamteinlage einschließlich der gesperrten Teile 100 S nicht überschreitet, finden nur die Bestimmungen des § 16, Abs. (1), Anwendung. Im übrigen sind Verfügungen über solche Guthaben im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen unbeschränkt zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042071
alte Dokumentnummer
N3194724492L
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