§ 20 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

C. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 20.

Auf Guthaben auf Konten (Sparbüchern), deren Gesamteinlage einschließlich der gesperrten Teile 100 S nicht überschreitet, finden nur die Bestimmungen des § 16, Abs. (1), Anwendung. Im übrigen sind Verfügungen über solche Guthaben im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen unbeschränkt zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042071

alte Dokumentnummer

N3194724492L

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