§ 20 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Durchfuhr von Tieren

§ 20.

(1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Durchfuhrbedingungen gemäß geltendem Gemeinschaftsrecht erfüllt.

(2) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.

(4) Hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle für lebende Tiere gelten bei der Durchfuhr die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 282/2004.

(5) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels TRACES von der Abfertigung zu verständigen.

(6) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels TRACES oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103485

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