Durchfuhr von Tieren
§ 20.
(1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Durchfuhrbedingungen gemäß geltendem Gemeinschaftsrecht erfüllt.
(2) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.
(4) Hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle für lebende Tiere gelten bei der Durchfuhr die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 282/2004.
(5) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels TRACES von der Abfertigung zu verständigen.
(6) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels TRACES oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103485
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