Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 20.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, im Fall späterer Änderungen von dem der Kundmachung dieser Änderungen folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124880
alte Dokumentnummer
N7199327958J
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