§ 20 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

4. Abschnitt

Gesamtverträge und Satzungen Gesamtverträge

§ 20

(1) Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:

  1. 1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,
  2. 2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen.

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