§ 20 Verpackungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Information der Letztverbraucher

§ 20.

Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Vermeidung, Wiederverwendung und getrennte Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten für Letztverbraucher, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten zu informieren. Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163983

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)