V. Sonstige Vorschriften.
§ 20. Vermögenserklärung.
(1) Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung sind befreit:
- 1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen die Summe der Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 erster Satz nicht übersteigt.
- 2. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 1 Z 2 lit. b bis e genannten Art, wenn ihr Gesamtvermögen den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt.
(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Vermögenserklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.
1. Zur Erklärungspflicht siehe auch § 133 BAO, BGBl. Nr. 194/1961
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976
Schlagworte
Steuererklärung, Erklärungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042426
alte Dokumentnummer
N3195411891R
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