§ 20 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1976

V. Sonstige Vorschriften.

§ 20. Vermögenserklärung.

(1) Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.

(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung sind befreit:

  1. 1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen die Summe der Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 erster Satz nicht übersteigt.
  2. 2. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 1 Z 2 lit. b bis e genannten Art, wenn ihr Gesamtvermögen den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt.

(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Vermögenserklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.

1. Zur Erklärungspflicht siehe auch § 133 BAO, BGBl. Nr. 194/1961

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976

Schlagworte

Steuererklärung, Erklärungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042426

alte Dokumentnummer

N3195411891R

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