§ 20.
Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40100060
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