§ 20 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 20.

Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100060

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