§ 20 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Schlußbestimmungen

§ 20.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG Listen für die Zuordnung von Abfällen zu spezifischen Kategorien von Mitverbrennungsanlagen zu erarbeiten (Positivlisten). Eine Positivliste kann unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG insbesondere folgende Punkte festlegen:

  1. 1. Anlagentypen für die Zuordnung der Abfälle;
  2. 2. Art und Menge der Abfälle, die in den jeweiligen Anlagentypen verbrannt werden können, unter Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;
  3. 3. Kriterien und Grenzwerte für die Qualität der jeweiligen Abfälle, insbesondere den maximal zulässigen Gehalt an Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen oder Anreicherungen von Produkten führen können.

(3) Die Erarbeitung einer Positivliste (Abs. 2) für Anlagentypen zur Zementerzeugung erfolgt mit dem Ziel, diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten gemäß Abs. 1 zu ergänzen.

(4) § 10 Abs. 7 tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Positivliste (Abs. 2) für Anlagentypen zur Zementerzeugung außer Kraft. Diese Liste kann für einzelne Abfallarten einen von § 10 Abs. 7 abweichenden Gesamtgehalt an Chrom vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143120

alte Dokumentnummer

N8199912828Y

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