Dienstzeit
§ 20
§ 20. Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50 BDG 1979 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Dienstzeit
§ 20
§ 20. Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50 BDG 1979 anzuwenden.
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