§ 20 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 20.

Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Schillingbeträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12017094

alte Dokumentnummer

N1199855207L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)