§ 20 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Rechtshilfe

§ 20

(1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betriebsanlagen und Betriebsstätten in ihrem Wirkungsbereich, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von Änderungen in solchen Betriebsanlagen und Betriebsstätten zu verständigen.

(3) Die zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 22) haben ihnen zur Kenntnis gelangte Meldungen über Unfälle in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder an sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei denen Arbeitnehmer getötet oder verletzt wurden, ohne Verzug dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder auf sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei dem Arbeitnehmer getötet oder erheblich verletzt wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß den §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 4 Hilfe zu leisten.

(6) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgebern oder Unternehmen oder Betrieben, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, der die Förderungsmittel vergebenden Stelle über deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

(7) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, ihm bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe oder Zubereitungen, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder minder giftige Stoffe oder Zubereitungen handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(8) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerbe- oder verkehrsrechtlicher Vorschriften vorliegt.

(9) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

  1. a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),
  2. b. Arbeitnehmer/innen (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, ausgeübte Tätigkeit, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),
  3. c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie
  4. d. Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).

(10) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, zur Erstellung von Webanwendungen für elektronische Meldungen im Sinn des § 97 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung, und elektronische Vorankündigungen im Sinn des § 6 Abs. 2 letzter Satz des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist auch berechtigt, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Betreiben dieser Webanwendungen sowie zur Verarbeitung der Daten aus diesen Meldungen und Vorankündigungen in Anspruch zu nehmen.

(11) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält, zusammenzuarbeiten und ist berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden erfolgt unentgeltlich. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten.

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