§ 20 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Außerkrafttreten der provisorischen Geschäftsordnung

§ 20.

Mit dem Inkrafttreten einer Geschäftsordnung gemäß § 15 Abs. 11 UOG infolge entsprechender Beschlußfassung durch das jeweilige Kollegialorgan und Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung tritt diese Verordnung über eine provisorische Geschäftsordnung für dieses Kollegialorgan außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007300

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