§ 20
— IV. Allgemeine Bestimmungen.
§. 20.
Ergibt sich das im §. 27 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichnete Bedenken gegen einen von einer staatlichen Specialuntersuchungsstelle oder einem staatlich bestellten Lebensmittel-Analytiker abgegebenen Befund hinsichtlich der Frage der Gesundheitsschädlichkeit des untersuchten Gegenstandes, so ist die Überprüfung durch die zuständige allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128866
alte Dokumentnummer
N8189737378L
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