§ 20 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 20

— IV. Allgemeine Bestimmungen.

§. 20.

Ergibt sich das im §. 27 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichnete Bedenken gegen einen von einer staatlichen Specialuntersuchungsstelle oder einem staatlich bestellten Lebensmittel-Analytiker abgegebenen Befund hinsichtlich der Frage der Gesundheitsschädlichkeit des untersuchten Gegenstandes, so ist die Überprüfung durch die zuständige allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128866

alte Dokumentnummer

N8189737378L

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