Abschnitt IV
Schlußbestimmungen Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut
§ 20.
Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR12127388
alte Dokumentnummer
N7199811832U
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