Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
3. Abschnitt
Vorschriften zur Berichterstattung gemäß § 8 EZG
Abgabe der Emissionsmeldungen
§ 20.
(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 EZG genehmigten Anlage hat eine Emissionsmeldung, die die inAnhang 5 festgelegten Punkte umfasst, für diese Anlage für jedes Kalenderjahr elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format an die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG zu übermitteln. Diese hat in diesem Format eine Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen an den Inhaber zu übermitteln. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
(2) Der Inhaber hat alle relevanten Daten zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 EZG genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß § 9 Abs. 1 EZG geprüfte digitale Emissionsmeldung für diese Anlage und die digitale Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen bis 31. März des Folgejahres im vorgegebenen Format elektronisch zu übermitteln.
(4) Die von der unabhängigen Prüfeinrichtung verifizierte und bestätigte Emissionsmenge der Anlage ist von der Prüfeinrichtung in die dafür vorgesehene Tabelle im Register gemäß § 21 EZG einzutragen, sofern das Prüfgutachten gemäß § 26 Abs. 2 nicht negativ ausgefallen ist.
(5) Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Emissionsmeldungen sind in einer Datenbank, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt wird, zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092656
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