§ 20 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 20.

(1) Gelangt das Gericht bei der Anhörung zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 Abs. 1 für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung stattzufinden hat.

(2) Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Unterbringung sogleich aufzuheben, es sei denn, der Abteilungsleiter erklärt, daß er gegen den Beschluß Rekurs erhebt, und das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt. Der Rekurs ist innerhalb von drei Tagen auszuführen.

(3) Abgesehen von dem in Abs. 2 vorgesehenen Rekurs ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035198

alte Dokumentnummer

N2199011285J

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