§ 20 TWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

§ 20

(1) § 20.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 5, Absatz 3, 4 und 5, und des § 17 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, der erforderlichenfalls mit den beteiligten Bundesministern das Einvernehmen zu pflegen hat.

(2) Mit der Durchführung des § 5, Absatz 3, 4 und 5, und des § 17 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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