§ 20 TVG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tierärztliche Betreuung

§ 20.

(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben

  1. 1. eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
  2. 2. eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
  1. zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145514

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