Rechtsmittel
§ 20
(1) Gegen die Beschlüsse, mit denen die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Anhaltung abgelehnt (§ 17 Abs. 3) werden, steht dem Kranken und, falls er nicht eigenberechtigt ist, auch seinem gesetzlichen Vertreter, und gegen die Beschlüsse, mit denen die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für nicht zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder die vorzeitige Beendigung der Anhaltung ausgesprochen (§ 17 Abs. 3) werden, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Notfrist von 14 Tagen das Recht des Rekurses zu.
(2) Rekurse gegen die Beschlüsse, mit denen die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder die vorzeitige Beendigung der Anhaltung ausgesprochen (§ 17 Abs. 3) werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 654/1989.)
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