§ 20 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

§ 20.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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