§ 20 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Rückforderung

§ 20.

Geleistete Zahlungen sind dem Bund zu erstatten, wenn die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht eingehalten wurden oder eine Rückforderung von Organen der Europäischen Union verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250038

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