§ 20 Suchtgiftverordnung 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 20.

(1) Im Ausfuhransuchen sind anzugeben.:

  1. 1. der Name und die Anschrift des Absenders;
  2. 2. das Bestimmungsland sowie Name und Anschrift des Empfängers;
  3. 3. die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base;
  4. 4. das Einfuhrzertifikat der Behörde des Bestimmungslandes, welches bestätigt, daß die Einfuhr an den genannten Empfänger bewilligt wird;
  5. 5. bei Ausfuhr nach Ländern, welche das System der Einfuhrzertifikate nicht anwenden, ist zu dem Ausfuhransuchen eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber beizubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Gesuch bezeichneten Stoffe berechtigt ist.

(2) Um Erteilung der Ausfuhrbewilligung ist unter Nachweis der im Abs. 1 Z 4 oder 5 angeführten Bestätigung durch Vorlage von vier Bewilligungsvordrucken (Formblatt nach Muster 6) beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzusuchen. Wird die Bewilligung erteilt, so werden dem Antragsteller zwei Gleichstücke hievon (Blatt 3 und 4) ausgefolgt, die den Frachtbriefen beizuschließen sind. Blatt 3 hat die Sendung bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Auf Blatt 4 vermerkt das Zollamt, das die Suchtgiftsendung nach den zollrechtlichen Vorschriften zur Ausfuhr abfertigt, die abgefertigte Menge, zieht dieses Gleichstück ein und übermittelt die eingezogenen Gleichstücke in halbmonatigen Zeiträumen dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.

(3) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung, ausgenommen Zubereitungen von Methaqualon, ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für solche zur Ausfuhr gelangenden Sendungen eine Bestätigung über die Ausnahme von der Ausfuhrbewilligungspflicht auszustellen, welche den Zollorganen auf deren Verlangen vorzulegen ist.

(4) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von vier Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132792

alte Dokumentnummer

N8197928704L

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