§ 20
(1) § 20.Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen.
(3) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(4) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
- 1. Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
- 2. Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
- 3. Zubereitungen von Dihydrocodein;
- 4. Zubereitungen von Methaqualon;
- 5. Zubereitungen von Tramadol.
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