§ 20 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Fahrsignalanlagen

§ 20

(1) § 20.Fahrsignalanlagen dienen der Regelung des Straßenbahnverkehrs.

(2) Fahrsignalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.

(3) Fahrsignalanlagen gemäß Anlage 2 Punkt 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen

  1. 1. der Fahrzeugführer Aufträge erhalten soll, die von den Anordnungen der Verkehrslichtsignale für andere Verkehrsteilnehmer abweichen,
  2. 2. (Anm.: tritt mit 1. 7. 2002 in Kraft)

(4) Werden Fahrsignalanlagen über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet werden.

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