§ 20.
(1) Wo das Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich anordnet, wird zu jedem Beschluß absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erfordert.
(2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, so versucht der Vorsitzende, ob sich durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
(3) Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß in jedem Falle nach der dem Angeklagten günstigeren Meinung zu fassen.
(4) Entsteht eine Verschiedenheit der Ansichten darüber, welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten minder nachteilig sei, so ist darüber, als über eine Vorfrage, besonders abzustimmen. Sind bei dieser Abstimmung die Meinungen gleich geteilt, so gibt für die Vorfrage die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030314
alte Dokumentnummer
N2197523667S
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