§ 20 Staatsgrenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1974

§ 20

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 5 bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes nach § 8 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

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