§ 20
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 5 bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes nach § 8 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
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