§ 20 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Entsorgung von Sprengmitteln

§ 20.

Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen

  1. 1. an die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder Verschleißer/innen zurückgegeben werden oder
  2. 2. durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder
  3. 3. durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056242

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