§ 20 SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Geltendmachung der Haftung

§ 20

§ 20. (1) Der Landeshauptmann kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

  1. 1. des Sparkassenrats und
  2. 2. des Vorstands, wenn dies der Sparkassenrat unterläßt, geltend machen; der Landeshauptmann kann sich dabei von der Finanzprokuratur vertreten lassen. Die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

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